Häufige Fragen

Anerkennung als Ausbildungsbetrieb

Wann kann ich Ausbildungsbetrieb werden?

Wenn Sie erfolgreich die Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben (z. B. während der Meisterausbildung), sind Sie grundsätzlich berechtigt Ausbildungsbetrieb zu werden. Da aber nicht nur die pädagogische, sondern auch die fachliche und betriebliche Eignung festgestellt wird, bedarf es einer Prüfung bei Ihnen im Betrieb durch die Zuständigen Stellen. In Hessen ist das der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH). In Thüringen führt die Anerkennung zum Ausbildungsbetrieb das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum (TLLLR) durch.

Wie muss ich vorgehen, um Ausbildungsbetrieb zu werden?

Ihre Ansprechpartner*innen für die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben:

 

 

Hessen: Landesbetrieb Landwirtschaft (LLH)

Dorothea Marth

Kölnische Straße 48-50

34117 Kassel

Tel: +49 561 7299317

Mail: dorothea.marth@llh.hessen.de

Internet: https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/betriebsanerkennung

 

 

Thüringen: Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Ansprechpartnerin: Frau Nicole Geffke

Referat 46 – Zuständige Stelle für Berufsbildung

Am Burgblick 23

07646 Stadtroda

Telefon: 0361 57 4062 633

Telefax: 0361 57 4062 699

Mail: berufsbildung@tlllr.thueringen.de

Internet: www.thueringen.de/th9/tlllr/bildung/berufsbildung

Wie viele Auszubildende kann ich ausbilden?

Die Anzahl der Auszubildenden, die Sie ausbilden dürfen, wird Ihnen nach der Prüfung von den Zuständigen Stellen (LLH und TLLLR) mitgeteilt.


Berichtsheft

Was muss beim Führen des Berichtsheftes beachtet werden und wieviel kostet es?

Das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes ist unbedingt notwendig, da dieser Ausbildungsnachweis Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Er gibt Auskunft darüber, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Betrieb, in der Berufsschule und in der überbetrieblichen Ausbildung vermittelt wurden.

Es ist unerlässlich, das der Ausbilder das Berichtsheft regelmäßig prüft und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit bescheinigt. Wenn Sie als Ausbilder eine vertiefende Führung des Berichtheftes wünschen, empfehlen wir Ihnen mit Ihrem Auszubildenden die Zusatzvereinbarung bei Vertragsabschluss festzusetzen.

Die Vereinbarung sowie wertvolle Hinweise zur Berichtsheftführung können Sie hier nachlesen:
https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/gaertner/formulare/nachweis/index.htm

Ergänzungsseiten für das Berichtsheft können Sie sich hier herunterladen:
https://www.augala.de/berichtsheft-ergaenzungsseiten.aspx

Für umlagepflichtige Betriebe ist das Berichtsheft kostenlos. Es wird Ihnen automatisch nach dem Ende der Probezeit zugeschickt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren Auszubildenden beim AuGaLa registriert haben (online auf www.augala.de oder durch Zusenden einer Kopie des Ausbildungsvertrages). Alle anderen Betriebe müssen es käuflich erwerben.

Kann mein Auszubildender das Berichtsheft auch online führen?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Mit Erhalt des Ausbildungsnachweises in Ordner-Form, bekommt Ihr Auszubildender auch Registrierungsdaten für das Online-Portal https://www.berichtsheft-galabau.de. Dann kann er auch mit dem Smartphone unterwegs Eintragungen vornehmen. Zur Prüfung muss das Berichtsheft in ausgedruckter Form der Landwirtschaftskammer vorgelegt werden.


Berufsausbildungsvertrag

Wo finde ich eine Vorlage für den Ausbildungsvertrag?

https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/gaertner/formulare/index.htm

Auf dieser Homepage des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen finden Sie immer die aktuellen Dokumente.

Noch ein wichtiger Hinweis: Der Berufsausbildungsvertrag ist gemäß §§10 und 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Ausbildungsbeginn abzuschließen und gemäß §36 BBiG unverzüglich nach Abschluss des Vertrages der Zuständigen Stelle (Hessen: LLH, Thüringen: TLLLR) zur Eintragung vorzulegen

 

Wann kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?

Auch wenn ein 3-jähriger Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Dies ist z.B. möglich, wenn der Auszubildende sehr gute Ergebnisse in der Zwischenprüfung erhält. Es kann auch direkt ein 2-jähriger Ausbildungsvertrag vereinbart werden, wenn z.B. eine allgemeine Hochschulreife bei dem Auszubildenden vorliegt. Eine Auflistung aller Voraussetzungen auf Verkürzung finden Sie hier:

https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/

Wem muss ich den Ausbildungsvertrag vorlegen?

Den ausgefüllten Ausbildungsvertrag müssen Sie an drei Stellen senden:

1. Zuständige Stellen (Hessen: LLH, Thüringen: TLLLR)

2. Berufsschule

3. AuGaLa oder GBS. Wenn Sie AuGaLa-umlagepflichtiger Betrieb sind, senden Sie eine Kopie des Vertrages an das AuGaLa. Dann erhalten Sie automatisch nach dem Ende der Probezeit kostenlos das Berichtsheft und die Pflanzenbücher zugeschickt. Nicht umlagepflichtige Ausbildungsbetriebe wenden sich an die GBS. Über die Internetseite www.augala.de ist die Übermittlung auch online möglich.

Alle Adressen, zu denen Sie den Ausbildungsvertrag senden müssen und hilfreiche Informationen finden Sie hier: https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/

Wie entscheide ich, wie lange die Probezeit dauern soll?

Die Probezeit zu Beginn der Ausbildung dient dazu, dass sich der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende kennen lernen und herausfinden, ob sie langfristig zusammenarbeiten möchten. Die Länge der Probezeit können Sie selbst bestimmen. Das Berufsbildungsgesetz gibt nur vor, dass sie zwischen einem und vier Monaten dauern muss.

Wie sieht die aktuelle Ausbildungsvergütung nach Tarifvertrag aus?

Die tarifliche Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.07.2023

im 1. Ausbildungsjahr 1.020,00 €

im 2. Ausbildungsjahr 1.130,00 €

im 3. Ausbildungsjahr 1.240,00 €

 

Ab dem 01.07.2024 beträgt die tarifliche Ausbildungsvergütung

im 1. Ausbildungsjahr 1.060,00 €

im 2. Ausbildungsjahr 1.180,00 €

im 3. Ausbildungsjahr 1.290,00 €


Berufsschule

Welche Berufsschule kommt für meine Auszubildenden in Frage?

Generell kommen in Hessen acht (Dieburg, Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Kirchhain, Wiesbaden) und in Thüringen Erfurt als Berufsschulstandorte für den Garten- und Landschaftsbau in Frage. In der Regel besucht Ihr/e Auszubildende/r aber die nächstgelegene Berufsschule, bzw. die Schule, die er/sie am besten erreichen kann.

Wie sieht es mit der Anmeldung aus?

Anmeldungen nimmt die Berufsschule am liebsten online über das Portal www.schueleranmeldung.de entgegen.


Prüfungen

Wie gestalten sich die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung?

Die Zwischenprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von ca. 70 Minuten, einem praktischen Teil von ca. drei Stunden und einer 30-minütigen Pflanzenbestimmungsprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von ca. drei Stunden, einem praktischen Teil von ca. fünf Stunden, einer mündlichen Prüfung von ca. einer Stunde und einer 30-minütigen Pflanzenbestimmungsprüfung.

 

Welche Unterstützungsmöglichkeiten kann ich meinen Auszubildenden anbieten?

Gemeinsam üben im Betrieb (Lerngruppen im Betrieb bilden)

Prüfungsvorbereitungsseminare der Junggärtner

Teilnahme am Landschaftsgärtner-Cup (für praktischen PRüfungsteil)

Was passiert, wenn mein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht besteht?

Bei nicht bestandener Prüfung wird Ihrem Auszubildenden von der zuständigen Stelle mitgeteilt, welche Leistungen er in der Prüfung erbracht hat und welche Leistungen er in einer Wiederholungsprüfung erneut erbringen muss. Diese kann maximal zwei Mal wiederholt werden. Der Ausbildungsvertrag verlängert sich in der Regel um die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung.

Wie lange darf ich meinen Auszubildenden nach Bestehen der Prüfung weiterbeschäftigen?

Ab dem Tag der bestandenen Abschlussprüfung ist der Prüfling kein Auszubildender mehr. Der Ausbildungsvertrag ist also nicht mehr gültig. Sie können ihn natürlich weiterbeschäftigen. Dazu ist ein neuer Vertrag abzuschließen.


Überbetriebliche Ausbildung

Wie melde ich den Auszubildenden zur Überbetrieblichen Ausbildung an?

Die Auszubildenden absolvieren während ihrer Ausbildungszeit sechs Pflichtkurse und einen Wahlpflichtkurs. Die Entscheidung für den Wahlpflichtkurs (es gibt insgesamt fünf zur Auswahl) muss zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der Zuständigen Stelle eingereicht werden:

https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/

Wenn der Betrieb möchte, dass der Auszubildende darüber hinaus weitere Kurse besuchen soll, kann er aus dem Wahlpflichtkursangebot wählen:

https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/

Eine gesonderte Anmeldung zu den Pflichtlehrgängen ist nicht nötig. Die Zuständige Stelle lädt automatisch die Auszubildenden zu allen Lehrgängen ein.

Welche Kosten übernimmt das AuGaLa, welche nicht?

Das AuGaLa übernimmt für alle AuGaLa-umlagepflichtigen Betriebe die Kosten für die sechs Pflichtkurse und für einen Wahlpflichtkurs. Wenn der Betrieb möchte, dass der Auszubildende darüber hinaus weitere Lehrgänge aus dem Wahlpflichtkursangebot besucht, sind die Kosten vom Betrieb zu zahlen. Dies gilt auch für AuGaLa-umlagepflichtige Betriebe.


Sonstiges

Wie sieht es mit Überstunden bei den Auszubildenden aus?

In jedem Betrieb muss es einzeln für jeden Arbeitnehmer eine Zeiterfassung der geleisteten Arbeitszeit geben, die auch alle Überstunden erfasst. Grundsätzlich sind für Auszubildende keine Überstunden vorgesehen - die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit sollte ausreichen, um einen Beruf zu erlernen.
Im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern müssen Auszubildende also nur freiwillig und auch nur solche Überstunden leisten, die tatsächlich zur Ausbildung dienen. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nach dem Berufsbildungsgesetz besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Wurde mit Auszubildenden eine Jahresarbeitszeit vereinbart, so gilt § 4 a Ziffer 7 BRTV. Wurde keine Jahresarbeitszeit vereinbart, gilt grundsätzlich (auch für Auszubildende) § 5 BRTV

Wie sieht es mit dem Winterdienst bei Auszubildenden aus?

Winterdienst ist kein Ausbildungsinhalt. Auch eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag ist unwirksam. Dementsprechend kann auch keine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Auszubildende die Winterdiensttätigkeit verweigert. Der Auszubildende kann im Winterdienst beschäftigt werden, wenn er Volljährig ist, wenn er es freiwillig macht, wenn die Arbeitszeit als Überstunden gerechnet werden und diese dann dementsprechend anders vergütet werden.

Wie gehe ich bei Problemen in der Ausbildung vor?

Ihr wichtigster Ansprechpartner bei Problemen in der Ausbildung ist Ihr/e Ausbildungsberater/in. In dieser Übersicht finden Sie den Ausbildungsberater für Ihre Region:

Hessen: https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/ausbildungsberatung/

Thüringen: https://tlllr.thueringen.de/bildung/berufsbildung/berufsausbildung

 

Ausbildungsberater*innen geben Auskünfte zu allen Fragen der Berufsausbildung - vom Abschluss des Ausbildungsvertrages bis zur Abschlussprüfung. Dabei stehen sie in engem Kontakt mit den Berufsschulen. Sie handeln im Interesse der Ausbildenden als auch der Auszubildenden und vermitteln bei Konflikten unparteiisch.

Welche generellen zusätzlichen Angebote stellt mir der FGL Hessen-Thüringen e.V. für meine Auszubildenden zur Verfügung?
  • Beratung, Informationen und Broschüren rund um die Ausbildung
  • Möglichkeit zur Teilnahme am Landschaftsgärtner-Cup (Berufswettbewerb für Nachwuchskräfte)
  • Möglichkeit der aktiven und kostenfreien Teilnahme an Ausbildungs- und Schulmessen
  • Kostenlose Broschüren, Plakate, Rollups, Give-Aways, etc zur eigenständigen Nachwuchswerbung (für AuGaLa-umlagepflichtige Betriebe)