Die Probezeit zu Beginn der Ausbildung dient dazu, dass sich der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende kennen lernen und herausfinden, ob sie langfristig zusammenarbeiten möchten. Die Länge der Probezeit können Sie selbst bestimmen. Das Berufsbildungsgesetz gibt nur vor, dass sie zwischen einem und vier Monaten dauern muss.
Die tarifliche Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.07.2023
im 1. Ausbildungsjahr 1.020,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 1.130,00 €
im 3. Ausbildungsjahr 1.240,00 €
Ab dem 01.07.2024 beträgt die tarifliche Ausbildungsvergütung
im 1. Ausbildungsjahr 1.060,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 1.180,00 €
im 3. Ausbildungsjahr 1.290,00 €
Berufsschule
Generell kommen in Hessen acht (Dieburg, Frankfurt, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Kirchhain, Wiesbaden) und in Thüringen Erfurt als Berufsschulstandorte für den Garten- und Landschaftsbau in Frage. In der Regel besucht Ihr/e Auszubildende/r aber die nächstgelegene Berufsschule, bzw. die Schule, die er/sie am besten erreichen kann.
Anmeldungen nimmt die Berufsschule am liebsten online über das Portal www.schueleranmeldung.de entgegen.
Prüfungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von ca. 70 Minuten, einem praktischen Teil von ca. drei Stunden und einer 30-minütigen Pflanzenbestimmungsprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von ca. drei Stunden, einem praktischen Teil von ca. fünf Stunden, einer mündlichen Prüfung von ca. einer Stunde und einer 30-minütigen Pflanzenbestimmungsprüfung.
Gemeinsam üben im Betrieb (Lerngruppen im Betrieb bilden)
Prüfungsvorbereitungsseminare der Junggärtner
Teilnahme am Landschaftsgärtner-Cup (für praktischen PRüfungsteil)
Bei nicht bestandener Prüfung wird Ihrem Auszubildenden von der zuständigen Stelle mitgeteilt, welche Leistungen er in der Prüfung erbracht hat und welche Leistungen er in einer Wiederholungsprüfung erneut erbringen muss. Diese kann maximal zwei Mal wiederholt werden. Der Ausbildungsvertrag verlängert sich in der Regel um die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung.
Ab dem Tag der bestandenen Abschlussprüfung ist der Prüfling kein Auszubildender mehr. Der Ausbildungsvertrag ist also nicht mehr gültig. Sie können ihn natürlich weiterbeschäftigen. Dazu ist ein neuer Vertrag abzuschließen.
Überbetriebliche Ausbildung
Die Auszubildenden absolvieren während ihrer Ausbildungszeit sechs Pflichtkurse und einen Wahlpflichtkurs. Die Entscheidung für den Wahlpflichtkurs (es gibt insgesamt fünf zur Auswahl) muss zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der Zuständigen Stelle eingereicht werden:
https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/
Wenn der Betrieb möchte, dass der Auszubildende darüber hinaus weitere Kurse besuchen soll, kann er aus dem Wahlpflichtkursangebot wählen:
https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/informationen-und-formulare/
Eine gesonderte Anmeldung zu den Pflichtlehrgängen ist nicht nötig. Die Zuständige Stelle lädt automatisch die Auszubildenden zu allen Lehrgängen ein.
Das AuGaLa übernimmt für alle AuGaLa-umlagepflichtigen Betriebe die Kosten für die sechs Pflichtkurse und für einen Wahlpflichtkurs. Wenn der Betrieb möchte, dass der Auszubildende darüber hinaus weitere Lehrgänge aus dem Wahlpflichtkursangebot besucht, sind die Kosten vom Betrieb zu zahlen. Dies gilt auch für AuGaLa-umlagepflichtige Betriebe.
Sonstiges
In jedem Betrieb muss es einzeln für jeden Arbeitnehmer eine Zeiterfassung der geleisteten Arbeitszeit geben, die auch alle Überstunden erfasst. Grundsätzlich sind für Auszubildende keine Überstunden vorgesehen - die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit sollte ausreichen, um einen Beruf zu erlernen.
Im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmern müssen Auszubildende also nur freiwillig und auch nur solche Überstunden leisten, die tatsächlich zur Ausbildung dienen. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nach dem Berufsbildungsgesetz besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Wurde mit Auszubildenden eine Jahresarbeitszeit vereinbart, so gilt § 4 a Ziffer 7 BRTV. Wurde keine Jahresarbeitszeit vereinbart, gilt grundsätzlich (auch für Auszubildende) § 5 BRTV
Winterdienst ist kein Ausbildungsinhalt. Auch eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag ist unwirksam. Dementsprechend kann auch keine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Auszubildende die Winterdiensttätigkeit verweigert. Der Auszubildende kann im Winterdienst beschäftigt werden, wenn er Volljährig ist, wenn er es freiwillig macht, wenn die Arbeitszeit als Überstunden gerechnet werden und diese dann dementsprechend anders vergütet werden.
Ihr wichtigster Ansprechpartner bei Problemen in der Ausbildung ist Ihr/e Ausbildungsberater/in. In dieser Übersicht finden Sie den Ausbildungsberater für Ihre Region:
Hessen: https://llh.hessen.de/bildung/ausbildung/gaertner/ausbildungsberatung/
Thüringen: https://tlllr.thueringen.de/bildung/berufsbildung/berufsausbildung
Ausbildungsberater*innen geben Auskünfte zu allen Fragen der Berufsausbildung - vom Abschluss des Ausbildungsvertrages bis zur Abschlussprüfung. Dabei stehen sie in engem Kontakt mit den Berufsschulen. Sie handeln im Interesse der Ausbildenden als auch der Auszubildenden und vermitteln bei Konflikten unparteiisch.
- Beratung, Informationen und Broschüren rund um die Ausbildung
- Möglichkeit zur Teilnahme am Landschaftsgärtner-Cup (Berufswettbewerb für Nachwuchskräfte)
- Möglichkeit der aktiven und kostenfreien Teilnahme an Ausbildungs- und Schulmessen
- Kostenlose Broschüren, Plakate, Rollups, Give-Aways, etc zur eigenständigen Nachwuchswerbung (für AuGaLa-umlagepflichtige Betriebe)